Immobilien-Zwangsversteigerungen Nord - Ihr Versteigerungsindex im Norden!
Die Liste
Die monatliche Zusammenfassung informiert Sie über
Zwangsversteigerungs-Termine in den Bundesländern
Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen/Bremerhaven und
Mecklenburg-Vorpommern.
Das Objekt
Wir nennen Lage und Größe des Grundstückes, Art
der Bebauung, Größe der Wohn- und Nutzfläche und den
Verkehrswert.
Wir sind bei diesen Angaben abhängig vom Umfang der
Informationen der Amtsgerichte und können keine Gewähr auf
Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen.
Das Aktenkennzeichen
Unter dem jeweilig angegeben Aktenkennzeichen wird das Verfahren
bei dem zustädigen Amtsgericht geführt. Sie benötigen
unbedingt das Aktenkennzeichen, wenn Sie beim Amtsgericht
Informationen einholen wollen.
Das Amtsgericht
Hier findet die öffentliche Versteigerung statt. Zu jedem
Objekt wird in der Regel ein Verkehrswert-Gutachten eingeholt, das
während der Öffnungszeiten des Amtsgerichtes eingesehen
werden kann. Eine Kopie des Gutachtens kann gegen eine Gebühr
meistens angefordert werden.
Das Verkehrswert-Gutachten
Das Amtsgericht beauftragt einen unabhängigen, amtlich
vereidigten Sachverständigen, den aktuellen Marktwert des
Versteigerungsobjektes zu ermitteln. Auf der Grundlage des Sach- oder
Ertragwertes ermittelt der Gutachter unter Berücksichtigung der
aktuellen Immobilienmarkt-Situation den sogenannten Verkehrswert.
Die Sicherheitsleistung
Der Betreiber der Zwangsversteigerung (meistens eine Bank oder
Sparkasse) kann im Termin verlangen, dass vom Bieter 10 % des
Verkehrswertes als Sicherheitslesitung hinterlegt werden. Bitte
informieren Sie sich bei dem zuständigen Amtsgericht über
die Möglichkeiten der Hinterlegung.
Der Zuschlag
Wer das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und
erwirbt das Objekt. Im 1. Termin kann der Zuschlag wegen der
5/10 Grenze oder der 7/10 Grenze versagt werden.
Die 5/10-Grenze
Wenn im 1. Versteigerungstermin das höchste Gebot weniger als
5/10 des Verkehrswertes beträgt, wird der Zuschlag versagt. Es
wird dann (sofern überhaupt ein Gebot vorliegt) ein
Wiederholungstermin festgesetzt.
Die 7/10-Grenze
Wenn im 1. Versteigerungstermin das höchste Gebot weniger als
7/10 des Verkehrswertes beträgt, kann der Betreiber der
Zwangsversteigerung verlangen, den Zuschlag zu versagen. Ein
Wiederholungstermin wird dann festgesetzt.
Der Wiederholungstermin (2. Termin)
Im Wiederholungstermin kann der Zuschlag nicht mehr aufgrund der
5/10- oder 7/10-Grenze versagt werden. Bei erheblicher Unterschreitung
der Hälfte des Verkehrswertes kann der Zuschlag aus dem Grunde
versagt werden, dass Objekte nicht verschleudert werden dürfen.
Der 2. Termin muß nicht zwingend ein Wiederholungstermin sein.
Das Datenmaterial
Wir behandeln die Daten der Amtsgerichte sehr sorgfältig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine
Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen
können.
Unser Tipp
Wenn Sie sich für ein Objekt interessieren, sollten Sie
unbedingt das Verkehrswert-Gutachten einsehen.
Setzen Sie sich mit der, die Versteigerung betreibenden Bank oder
Sparkasse in Verbindung. Sie kann Ihnen eventuell eine
Besichtigungsmöglichkeit des Objektes verschaffen und wird Ihnen
möglicherweise besondere Finanzierungs-Konditionen
einräumen.
Vergewissern Sie sich beim Amtsgericht, dass die Versteigerung wie
geplant stattfindet. Termine können kurzfristig aufgehoben oder
verschoben werden.
Bevor Sie Ihr Traum-Objekt ersteigern, schauen Sie doch einmal bei
einem Versteigerungtermin vorbei. Die Versteigerung ist
öffentlich und Sie gehen dadurch keine Verpflichtungen ein.
Dafür erleben Sie, wie eine Zwangsversteigerung abläuft und
lernen die Gegebenheiten kennen.